(1) Die Einreihung aller Stellen in Gehaltsklassen (Stellenplan) ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Nicht erfasst sind darin
a) die Stellen der Bediensteten, die in den Krankenanstalten und in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind;
b) die Stellen der Lehrer am Landeskonservatorium, der Sozialarbeiter und Erzieher sowie
c) die in § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Stellen.
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