Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Einreihung aller Stellen in Gehaltsklassen (Stellenplan) ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Nicht erfasst sind darin
a) die Stellen der Bediensteten, die in den Krankenanstalten und in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind;
b) die Stellen der Lehrer am Landeskonservatorium, der Sozialarbeiter und Erzieher sowie
c) die in § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Stellen.
§ 2 § 2
Diese Verordnung wird durch Auflage zur öffentlichen Einsicht kundgemacht. Sie liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Personal (PrsP), während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellenplanverordnung vom 26. August 2008 außer Kraft.