(1) Die Zulassungsstellen müssen werktags jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Zulassungstellen, die in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern errichtet werden und bei der Errichtung mindestens 15 km von der nächsten Zulassungsstelle entfernt sind, müssen, wenn nicht Abs. 1 eingehalten wird, werktags jeweils von Montag bis Freitag zwischen 14.00 und 18.00 Uhr mindestens zwei Stunden geöffnet sein.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 24. und 31. Dezember sowie an zwei frei wählbaren Tagen, an denen die Zulassungsstelle geschlossen bleiben darf, wenn in höchstens 3 km Entfernung eine Zulassungsstelle geöffnet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2007
Keine Verweise gefunden
Rückverweise