LandesrechtVorarlbergVerordnungenKfz-Zulassungsstellenverordnung

Kfz-Zulassungsstellenverordnung

In Kraft seit 29. Oktober 1999
Up-to-date

§ 1 § 1 Behörden

Behörden, in deren Sprengel Versicherer zur Errichtung und zum Betrieb von Zulassungsstellen ermächtigt werden können, sind die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.

§ 2 § 2*) Öffnungszeiten

(1) Die Zulassungsstellen müssen werktags jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Zulassungstellen, die in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern errichtet werden und bei der Errichtung mindestens 15 km von der nächsten Zulassungsstelle entfernt sind, müssen, wenn nicht Abs. 1 eingehalten wird, werktags jeweils von Montag bis Freitag zwischen 14.00 und 18.00 Uhr mindestens zwei Stunden geöffnet sein.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 24. und 31. Dezember sowie an zwei frei wählbaren Tagen, an denen die Zulassungsstelle geschlossen bleiben darf, wenn in höchstens 3 km Entfernung eine Zulassungsstelle geöffnet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2007

§ 3 § 3 Außerkrafttreten

Die Verordnung des Landeshauptmannes über die probeweise Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer im Verwaltungsbezirk Dornbirn, LGBl.Nr. 44/1998, tritt am 1. November 1999 außer Kraft.