LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal

In Kraft seit 17. Januar 2014
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§ 1 § 1 Ziele

Als Raumplanungsziele werden im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen (§ 2 Abs. 2 lit. a RPG) für die Talsohle des Rheintals festgelegt:

a) Schutz des Siedlungsraumes bei Hochwasserereignissen, insbesondere von Personen und Sachwerten,

b) Erhaltung und Sicherung von Flächen für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt sowie

c) Sicherung von Flächen für zukünftige schutzwasserbauliche Maßnahmen.

§ 2 § 2 Maßnahmen

(1) Im Flächenwidmungsplan müssen die im Plan des Amtes der Landesregierung vom 10.12.2013, Zl. VIIa-420.41, in blauer Farbe ausgewiesenen Gebiete*) als Freifläche-Freihaltegebiet (§ 18 Abs. 5 RPG) gewidmet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Flächen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zu bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen stehen, als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (§ 18 Abs. 3 RPG) gewidmet werden, soweit dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit bodenabhängiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG), Verkehrsfläche (§ 19 RPG) oder Vorbehaltsfläche (§ 20 Abs. 1 RPG) gewidmet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits als solche gewidmet sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG) gewidmet werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist.

(5) Diese Verordnung steht dem Bau öffentlicher Straßen einschließlich der Gebäude, die in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße stehen, nicht entgegen.

Anl. 1