Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal
Vorwort
§ 1 § 1 Ziele
Als Raumplanungsziele werden im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen (§ 2 Abs. 2 lit. a RPG) für die Talsohle des Rheintals festgelegt:
a) Schutz des Siedlungsraumes bei Hochwasserereignissen, insbesondere von Personen und Sachwerten,
b) Erhaltung und Sicherung von Flächen für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt sowie
c) Sicherung von Flächen für zukünftige schutzwasserbauliche Maßnahmen.
§ 2 § 2 Maßnahmen
(1) Im Flächenwidmungsplan müssen die im Plan des Amtes der Landesregierung vom 10.12.2013, Zl. VIIa-420.41, in blauer Farbe ausgewiesenen Gebiete*) als Freifläche-Freihaltegebiet (§ 18 Abs. 5 RPG) gewidmet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Flächen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zu bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen stehen, als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (§ 18 Abs. 3 RPG) gewidmet werden, soweit dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit bodenabhängiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG), Verkehrsfläche (§ 19 RPG) oder Vorbehaltsfläche (§ 20 Abs. 1 RPG) gewidmet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits als solche gewidmet sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG) gewidmet werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist.
(5) Diese Verordnung steht dem Bau öffentlicher Straßen einschließlich der Gebäude, die in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße stehen, nicht entgegen.