Vorwort
§ 1 § 1
(1) Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2543/1, GB Egg, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 1.200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2 § 2
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008 und Nr. 62/2008, wird wie folgt geändert:
a) Im § 1 entfällt die lit. g; die bisherigen lit. h bis m werden als lit. g bis l bezeichnet;
b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h und m“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g und l“ ersetzt.