LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

In Kraft seit 23. Dezember 2005
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Lauterach wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-421.38, vom 12.8.2005, Maßstab 1:5000*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und

b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.

§ 2 § 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach, LGBl.Nr. 3/1996, außer Kraft.