Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten lit. b der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl.Nr. 6/1995, und die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl.Nr. 20/1995, außer Kraft.
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