Vorwort
§ 1 § 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Lustenau wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-8, vom 15.7.2002, Maßstab 1:5000*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten lit. b der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl.Nr. 6/1995, und die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl.Nr. 20/1995, außer Kraft.