LandesrechtVorarlbergVerordnungenSchongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

In Kraft seit 13. Mai 1998
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§ 1 § 1 Schongebiet

Die Grundflächen in der Gemeinde Höchst und in der Marktgemeinde Lustenau, die innerhalb der im Umgrenzungsplan der Grundbauberatung AG, St. Gallen, vom Oktober 1993, revidiert im August 1995, Projekt G 2953*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst auf GST-NR 4784/1, KG Höchst, sowie GST-NR 6935/6 und GST-NR 6978, beide KG Lustenau, zwischen Rhein und Bruggerloch erklärt.

§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als 400,65 m ü.d.M. liegt,

b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbehandlungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen,

c) die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen mit der Produktion oder der Verwendung und dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlag- und Vertriebsstellen für Heizöl und sonstige mineralölhältige Stoffe, Kraftfahrzeugbetrieben sowie chemischen Reinigungsanlagen,

d) die Durchleitung, Lagerung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus,

e) die Versickerung von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund,

f) das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, sofern die Düngerabgabe das Äquivalent von drei Dunggroßvieheinheiten je Hektar übersteigt,

g) jegliche Düngung während der Zeit vom 1. November bis zum 15. März eines jeden Jahres,

h) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können,

i) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter,

j) die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sport- und Freizeitanlagen,

k) Gewässerregulierungen und Hochwasserschutzschutzmaßnahmen, soweit sie nicht von der Internationalen Rheinregulierung ausgeführt werden,

l) Baumaßnahmen jeder Art, die unter den jeweiligen Grundwasserhöchststand reichen, sowie sonst nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 3 § 3 Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) die Errichtung und Änderung von Straßen,

b) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle 400,65 m ü.d.M. oder höher liegt,

c) Hochwasserschutzmaßnahmen der Internationalen Rheinregulierung,

d) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 fallen.

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 4 § 4 Verbotene Maßnahmen

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) sowie die Ausbringung von Klärschlamm verboten.

§ 5 § 5 Unfälle

Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes der Gemeinde Höchst herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Höchst anzuzeigen.

§ 6 § 6 Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 7 § 7 Strafbestimmungen

Übertretungen nach dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.