(1) Das Verbot nach § 1 gilt nicht
a) für das Fahren mit Fahrrädern auf den hiefür vorgesehenen Radwegen sowie das Fahren mit sonstigen Fahrzeugen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung, im Rahmen von Einsätzen und Übungen anerkannter Rettungsorganisationen, durch Behördenorgane und durch Vertreter oder Beauftragte der Wasserbauverwaltung,
b) für den Abtransport von Schwemmholz auf den hiefür vorgesehenen Zufahrten mit Zustimmung der Internationalen Rheinregulierung, Bauleitung Lustenau,
c) für das Reiten auf den in den Anlagen 1 bis 12 dargestellten Reitwegen bis zum 31. Juli 2029.
(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Fahr- und Reitverbot werden diesbezügliche Regelungen anderer Art nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2000, 10/2005, 80/2009, 82/2014, 87/2019, 71/2024
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