Vorwort
Auf den Hochwasserdämmen und den Mittelgerinnewuhren sowie im Bereiche der Vorländer (zwischen Hochwasserdamm und Mittelgerinnewuhr) des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ist das Fahren und Reiten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, verboten.
(1) Das Verbot nach § 1 gilt nicht
a) für das Fahren mit Fahrrädern auf den hiefür vorgesehenen Radwegen sowie das Fahren mit sonstigen Fahrzeugen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung, im Rahmen von Einsätzen und Übungen anerkannter Rettungsorganisationen, durch Behördenorgane und durch Vertreter oder Beauftragte der Wasserbauverwaltung,
b) für den Abtransport von Schwemmholz auf den hiefür vorgesehenen Zufahrten mit Zustimmung der Internationalen Rheinregulierung, Bauleitung Lustenau,
c) für das Reiten auf den in den Anlagen 1 bis 12 dargestellten Reitwegen bis zum 31. Juli 2029.
(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Fahr- und Reitverbot werden diesbezügliche Regelungen anderer Art nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2000, 10/2005, 80/2009, 82/2014, 87/2019, 71/2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl.Nr. 58/1988, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2001
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDFAnhänge
Anlage 4PDFAnhänge
Anlage 5PDFAnhänge
Anlage 6PDFAnhänge
Anlage 7PDFAnhänge
Anlage 8PDFAnhänge
Anlage 9PDFAnhänge
Anlage 10PDFAnhänge
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