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Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission
§ 3
§ 3 § 3*)
In Kraft seit 01. Januar 2002
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§ 3 § 3*) — Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission
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*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001
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