Sammelstellen sind so auszustatten und anzulegen, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nach § 1 Abs. 4 V-AWG möglichst gering gehalten werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Benutzbarkeit und Zugänglichkeit durch Abfallbesitzer und Abfallsammeldienst leicht möglich ist.
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