(1) Diese Verordnung enthält Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen, die der Systemabfuhr unterliegen, soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der in § 1 V-AWG festgelegten Ziele und Grundsätze erforderlich ist.
(2) Die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen, die der Systemabfuhr unterliegen, hat so zu erfolgen, dass die in § 1 Abs. 4 V-AWG genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden.
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