§ 1 § 1 — Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz
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Das linke Ufer des Brühlgrabens in Mäder wird vom Ursprung dieses Grabens bis zur nördlichen Begrenzung der Gp. 974 der KG. Mäder hinsichtlich des Bereiches, der außerhalb eines an das Hochwasserabflussgebiet anschließenden 10 m breiten Geländestreifens liegt, von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.
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