LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz

In Kraft seit 07. Dezember 1977
Up-to-date

§ 1 § 1

Das linke Ufer des Brühlgrabens in Mäder wird vom Ursprung dieses Grabens bis zur nördlichen Begrenzung der Gp. 974 der KG. Mäder hinsichtlich des Bereiches, der außerhalb eines an das Hochwasserabflussgebiet anschließenden 10 m breiten Geländestreifens liegt, von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

§ 2 § 2

Die Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Mäder zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen dargestellt.