(1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen unternommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten
a) mit Fahrzeugen außerhalb der Zufahrten zu gekennzeichneten Abstellplätzen zu fahren,
b) Fahrzeuge außerhalb gekennzeichneter Abstellplätze abzustellen,
c) mit Booten zu fahren,
d) zu reiten,
e) Bäume und Sträucher zu entfernen,
f) zum Schutz von Pflanzungen eingezäunte Flächen zu betreten,
g) Feuer außerhalb der hiefür eingerichteten Feuerstellen zu entfachen,
h) ohne zwingenden Grund Lärm und Unruhe zu erzeugen,
i) zu kampieren,
j) Abfälle außerhalb von Abfallbehältern zurückzulassen und
k) Hunde frei laufen zu lassen.
(2) Von den Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt:
a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Erhaltung von Wegen und Erholungsanlagen.
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