Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet "Sandgrube" in Mäder und Altach
Vorwort
§ 1 Unterschutzstellung
§ 1
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Mäder und Altach ist als Landschaftsschutzgebiet "Sandgrube" nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2 Schutzgebiet
§ 2
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 21.10.2002, Zl. IVe- 132.10*), ausgewiesene Gebiet.
§ 3 Schutzzweck
§ 3
Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es insbesondere, den Baggersee und die umgebenden Uferbereiche sowie den Gehölzbestand als ökologisch wertvolle Fläche in einem naturnahen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern und seine Eignung als Naherholungsgebiet zu sichern.
§ 4 Schutzmaßnahmen
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen unternommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten
a) mit Fahrzeugen außerhalb der Zufahrten zu gekennzeichneten Abstellplätzen zu fahren,
b) Fahrzeuge außerhalb gekennzeichneter Abstellplätze abzustellen,
c) mit Booten zu fahren,
d) zu reiten,
e) Bäume und Sträucher zu entfernen,
f) zum Schutz von Pflanzungen eingezäunte Flächen zu betreten,
g) Feuer außerhalb der hiefür eingerichteten Feuerstellen zu entfachen,
h) ohne zwingenden Grund Lärm und Unruhe zu erzeugen,
i) zu kampieren,
j) Abfälle außerhalb von Abfallbehältern zurückzulassen und
k) Hunde frei laufen zu lassen.
(2) Von den Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt:
a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Erhaltung von Wegen und Erholungsanlagen.
§ 5 Bewilligung von Ausnahmen
§ 5
(1) Von den Verboten des § 4 können Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 6 Außerkrafttreten
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Sandgrube" in Mäder, LGBl.Nr. 41/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1990, außer Kraft.