(1) Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Pflanzen durch Saat oder Anpflanzung einzubringen,
d) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 2.
(2) Folgende Pflegemaßnahmen sind erlaubt:
a) die Fällung der Fichten und Lärchen,
b) die Entfernung von Pflanzen nicht heimischer Arten,
c) die Entfernung absterbender Bäume oder brüchiger Äste, soweit dies notwendig ist, um Gefahren für Menschen und Sachen von benachbarten Grundflächen fernzuhalten,
d) Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde.
(3) Die Instandhaltung bestehender Anlagen wird vom Verbot des Abs. 1 nicht berührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise