(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Aufstiegshilfen, Freileitungen, Schipisten und Wegen,
b) auch die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Waldzungen und Sträuchern,
c) die Ablagerung oder Entnahme von Materialien aller Art,
d) die Vornahme von Aufforstungen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) zu kampieren, insbesondere Zelt- oder Lagerplätze einzurichten,
c) unnotwendigen Lärm zu erzeugen,
d) Ankündigungen oder Werbeanlagen anzubringen,
e) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen,
f) mit Schiern abzufahren, sofern als Aufstiegshilfe Hubschrauber verwendet wurden,
g) mit Fahrzeugen, ausgenommen Pferdefuhrwerken, zu fahren,
h) die bestehenden Gebäude einer anderen Verwendung zuzuführen, insbesondere an Fremde zu vermieten.
(3) Die übliche landwirtschaftliche Weidenutzung der im Naturschutzgebiet gelegenen Alpen ist weiterhin zulässig. Die Zufuhr von Dünger und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
(4) Im Naturschutzgebiet ist jede Nutzung und Pflege des Waldes verboten, ausgenommen
a) die Gewinnung von Brennholz und Bauholz zur Versorgung und Instandhaltung der Alphütten, wobei jede Holzentnahme der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen bedarf,
b) Maßnahmen gegen Forstschädlinge gemäß § 44 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 zum Schutz von Waldflächen, die an das Naturschutzgebiet angrenzen.
(5) Im Naturschutzgebiet ist die Wildfütterung verboten. Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/1993
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