Vorwort
§ 1 § 1
Das in § 2 näher umschriebene Gebiet des Gadentales in Sonntag ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2 § 2*)
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft beginnend beim nördlichsten Punkt der Gp. 761 am westseitigen Ufer des Gadenbaches bachabwärts bis zum letzten rechtsufrigen Tobelzugang des Gadentales, von dort aus sodann direkt am südlichen Rand des geschlossenen Nadel-Hochwaldes. Die Grenze verläuft entlang dieses Waldrandes, bis der felsige Grat erreicht wird. In der Folge verläuft die Grenze entlang dieses felsigen Grates in östlicher Richtung bis zur Spitze des Gamsberges, vom Gamsberg immer am Grat entlang bis zum Gipfel des Feursteins (2271 m), sodann dem Grat entlang zum Bratschenkopf (2520 m) in südöstlicher Richtung, vom Bratschenkopf über die Schwarze Wand (2524 m) zur Hirschen Spitze, Gadner Köpfe, Klesenza Hörner, Bettler Spitze, Matonakopf bis zur Wangspitze. Von der Wangspitze führt die Grenze in nördlicher Richtung bis zum Postelkopf. Vom Postelkopf verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang eines Grates, dessen nordseitige Hänge bestockt und dessen südseitige Hänge felsig sind. Nach etwa 300 m, auf der Höhe des südlichsten Punktes der Bp. 212, schwenkt die Grenze in östliche Richtung und verläuft in der Tobelsohle bis zur Gp. 761. Von dort führt sie entgegen dem Uhrzeigersinn der Grenze dieses Grundstücks folgend zum Ausgangspunkt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und bei der Gemeinde Sonntag zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1988
§ 3 § 3*)
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Aufstiegshilfen, Freileitungen, Schipisten und Wegen,
b) auch die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Waldzungen und Sträuchern,
c) die Ablagerung oder Entnahme von Materialien aller Art,
d) die Vornahme von Aufforstungen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) zu kampieren, insbesondere Zelt- oder Lagerplätze einzurichten,
c) unnotwendigen Lärm zu erzeugen,
d) Ankündigungen oder Werbeanlagen anzubringen,
e) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen,
f) mit Schiern abzufahren, sofern als Aufstiegshilfe Hubschrauber verwendet wurden,
g) mit Fahrzeugen, ausgenommen Pferdefuhrwerken, zu fahren,
h) die bestehenden Gebäude einer anderen Verwendung zuzuführen, insbesondere an Fremde zu vermieten.
(3) Die übliche landwirtschaftliche Weidenutzung der im Naturschutzgebiet gelegenen Alpen ist weiterhin zulässig. Die Zufuhr von Dünger und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
(4) Im Naturschutzgebiet ist jede Nutzung und Pflege des Waldes verboten, ausgenommen
a) die Gewinnung von Brennholz und Bauholz zur Versorgung und Instandhaltung der Alphütten, wobei jede Holzentnahme der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen bedarf,
b) Maßnahmen gegen Forstschädlinge gemäß § 44 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 zum Schutz von Waldflächen, die an das Naturschutzgebiet angrenzen.
(5) Im Naturschutzgebiet ist die Wildfütterung verboten. Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/1993
§ 4 § 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 bewilligt werden, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.