§ 2 § 2 — Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis
Rückverweise
(1) Das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" umfasst Teile der Gpn. 2533/1, 2533/2, 2535/1, 2535/3 und 2535/4, alle KG. Göfis. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang dem in der Natur vorhandenen Waldrand.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und bei der Gemeinde Göfis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden