LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis

In Kraft seit 16. Juli 1983
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§ 1 § 1

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet "Gasserplatz" in Göfis ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2 § 2

(1) Das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" umfasst Teile der Gpn. 2533/1, 2533/2, 2535/1, 2535/3 und 2535/4, alle KG. Göfis. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang dem in der Natur vorhandenen Waldrand.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und bei der Gemeinde Göfis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.

§ 3 § 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

b) die Ablagerung von Materialien aller Art,

c) die Vornahme von Aufforstungen einschließlich von Christbaumpflanzungen auf bisher unbewaldeten Flächen.

(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,

a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen,

b) den Riedbiotop in seiner derzeitigen Ausprägung durch Eingriffe, insbesondere durch Düngung oder Umbrechen, zu verändern,

c) die Streuemahd während der Zeit vom 15. März bis 20. September vorzunehmen,

d) Zelt- oder Lagerplätze einzurichten,

e) ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen,

f) Ankündigungen und Werbeanlagen anzubringen,

g) Grundstücke zu anderen als zu Bewirtschaftungszwecken zu betreten

oder zu befahren.

(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt

a) das Betreten eines ungefähr 30 m breiten Grundstreifens entlang dem nördlichen Waldsaum und das Spielen darauf,

b) das Mähen einer ungefähr 50 m mal 20 m großen, in der Natur gekennzeichneten Fläche nordwestlich des in der Natur vorhandenen Dammes und das Spielen darauf,

c) die Benützung der am südlichen Waldsaum vorhandenen Wassertrete einschließlich des Betretens des in der Natur vorhandenen Dammes,

d) die Ausübung der Jagd und des Wintersportes sowie

e) die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes.

§ 4 § 4

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 bewilligt werden, wenn hiedurch Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.