In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
b) zur Erstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden,
c) zur Erstellung von Gebäuden für Wasserversorgungsanlagen oder
d) im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes
geboten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007
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