LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

In Kraft seit 31. Dezember 1974
Up-to-date

§ 1 § 1*)

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Feldkirch ist als Naturschutzgebiet Matschels nach dieser Verordnung geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007

§ 2 § 2*)

Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. IVe-131.05**), ersichtlich gemachte Gebiet.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007

§ 3 § 3*)

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen,

c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch,

d) die Ablagerung von Materialien,

e) die Vornahme von Aufforstungen einschließlich Christbaumpflanzungen auf bisher unbewaldeten Flächen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten

a) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen,

b) unnotwendigen Lärm zu erzeugen,

c) die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen und sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Brachland in der Zeit vom 15. März bis zum 15. September zu betreten,

d) Hunde frei laufen zu lassen.

(3) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden. Die vorhandenen Riedgräben dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt werden.

(4) Im übrigen bleiben

a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung,

b) die Durchführung von Kahlschlägen, soweit eine waldwirtschaftliche Notwendigkeit besteht und die Wiederaufforstung unter Verwendung von standortgemäßen Holzarten innert angemessener Frist gesichert ist, sowie

c) die Ausübung der Jagd und Fischerei

von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.

(5) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1989, 28/1990, 48/2007

§ 4 § 4*)

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies

a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

b) zur Erstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden,

c) zur Erstellung von Gebäuden für Wasserversorgungsanlagen oder

d) im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes

geboten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007