LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Bangser Ried" in Feldkirch§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 31. Dezember 1974
Up-to-date

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden