§ 4 § 4 — Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Bangser Ried" in Feldkirch
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In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.
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