Vorwort
§ 1 § 1*)
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Feldkirch ist als Naturschutzgebiet Bangser Ried nach dieser Verordnung geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2007
§ 2 § 2*)
Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05**), ersichtlich gemachte Gebiet.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1996, 49/2007
§ 3 § 3*)
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken einschließlich von Mauern und Zäunen,
b) die Beseitigung von Bäumen und Hecken,
c) die Ablagerung von Materialien,
d) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen,
e) die Vornahme von Aufforstungen einschließlich Christbaumpflanzungen auf bisher unbewaldeten Flächen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen und Schuppen aufzustellen,
c) unnotwendigen Lärm zu erzeugen,
d) die Riedflächen abzubrennen,
e) die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen und sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Brachland in der Zeit vom 15. März bis zum 15. September zu betreten,
f) Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden. Die vorhandenen Riedgräben dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt werden.
(4) Die Grundstücke Nr. 2361, 2362 und 2363 KG. Nofels, sind in Streuewiesen zurückzuführen. Sie dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nicht vor dem 15. Juni gemäht werden. Nach erfolgter Aushagerung, spätestens jedoch nach dem Jahr 2001, sind auf diese Grundflächen die für Streuewiesen geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(5) Im übrigen bleiben
a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Aufstellung von einfachen Weidezäunen während der Weidezeit,
c) die Ausübung der Jagd und
d) die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes
von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 unberührt.
(6) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/1989, 27/1990, 33/1996, 49/2007
§ 4 § 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.