(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
b) der Torfabbau;
c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, von Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;
d) Aufforstungen oder Pflanzungen aller Art;
e) die Ablagerung von Materialien;
f) Meliorationen und Düngungen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen;
c) akustisch störende Geräte in Betrieb zu nehmen;
d) unnotwendigen Lärm zu erzeugen.
(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
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