LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg

In Kraft seit 08. August 1974
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§ 1 § 1

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2 § 2

Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.

§ 3 § 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:

a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;

b) der Torfabbau;

c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, von Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;

d) Aufforstungen oder Pflanzungen aller Art;

e) die Ablagerung von Materialien;

f) Meliorationen und Düngungen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:

a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen;

c) akustisch störende Geräte in Betrieb zu nehmen;

d) unnotwendigen Lärm zu erzeugen.

(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 4 § 4*)

Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt oder nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2000