Vorwort
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
b) der Torfabbau;
c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, von Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;
d) Aufforstungen oder Pflanzungen aller Art;
e) die Ablagerung von Materialien;
f) Meliorationen und Düngungen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen;
c) akustisch störende Geräte in Betrieb zu nehmen;
d) unnotwendigen Lärm zu erzeugen.
(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt oder nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2000