Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) die Verordnung der Landesregierung über das Schischulgebiet der Schischule Bizau, LGBl.Nr. 38/1987,
b) die Verordnung der Landesregierung über die Schischulgebiete der Schischule Hittisau-Sibratsgfäll und der Langlaufschule Hittisau, LGBl.Nr. 39/1987, und
c) die Verordnung der Landesregierung über besondere Bestimmungen für Standorte von Schischulen, ABl.Nr. 4/1991, in der Fassung ABl.Nr. 9/2000.
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