LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über besondere Bestimmungen für Standorte von Schischulen

Verordnung der Landesregierung über besondere Bestimmungen für Standorte von Schischulen

In Kraft seit 03. Oktober 2004
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§ 1 Besondere Schischulstandorte

§ 1

(1) Als Standorte von Schischulen, die nicht dem Gebiet einer Gemeinde entsprechen, werden bestimmt:

a) in der Gemeinde Klösterle: der Ortsteil Stuben,

b) in der Gemeinde Lech: die Ortsteile Oberlech und Zürs,

c) in der Gemeinde Riefensberg: der Ortsteil Hochlitten,

d) in der Gemeinde St. Gallenkirch: der Ortsteil Gargellen,

e) in der Gemeinde Schwarzenberg: der Ortsteil Bödele,

f) das Gebiet, das aus dem Gemeindegebiet von Schröcken und dem Ortsteil Hochkrumbach der Gemeinde Warth besteht,

g) das Gebiet, das aus den Gemeindegebieten von Dalaas und Klösterle, mit Ausnahme des Ortsteiles Stuben, sowie jenem Teil des Gemeindegebietes von Silbertal, der zum Schigebiet Sonnenkopf gehört, besteht,

h) das Gebiet, das aus dem Gemeindegebiet von Laterns und dem Ortsteil Furx der Gemeinde Zwischenwasser besteht,

i) das Gebiet, das aus den Gemeindegebieten von Tschagguns und Vandans besteht,

j) das Gebiet, das aus den Gemeindegebieten von Bezau, Bizau und Reuthe besteht.

(2) Das von den Standorten nach Abs. 1 lit. a bis h nicht erfasste Gebiet einer Gemeinde bildet jeweils einen weiteren Standort von Schischulen.

§ 2 Besonderes Leistungsangebot

§ 2

Die Schischulen in Andelsbuch, Bartholomäberg, Nenzing und Raggal haben in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern Gruppenunterricht im klassischen alpinen Schilauf in mindestens einer Leistungsklasse, Gruppenunterricht im Snowboardfahren, Gruppenunterricht für Kinder im klassischen alpinen Schilauf und im Snowboardfahren öffentlich und für alle Wintersportgäste am Standort der Schischule anzubieten, sofern die Schneelage es zulässt.

§ 3 Außerkrafttreten

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

a) die Verordnung der Landesregierung über das Schischulgebiet der Schischule Bizau, LGBl.Nr. 38/1987,

b) die Verordnung der Landesregierung über die Schischulgebiete der Schischule Hittisau-Sibratsgfäll und der Langlaufschule Hittisau, LGBl.Nr. 39/1987, und

c) die Verordnung der Landesregierung über besondere Bestimmungen für Standorte von Schischulen, ABl.Nr. 4/1991, in der Fassung ABl.Nr. 9/2000.