§ 2 — Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter
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Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.
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