LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter§ 2

§ 2

In Kraft seit 13. August 2003
Up-to-date

Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.

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