Vorwort
Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.
Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 23/1983, außer Kraft.