(1) Vor der Überreichung des Sportehrenzeichens hat die auszuzeichnende Person eine schriftliche Annahmeerklärung abzugeben. Mit dem Sportehrenzeichen ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise