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Übertragung einzelner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe auf die Bezirkshauptmannschaften
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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§ 2 — Übertragung einzelner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe auf die Bezirkshauptmannschaften
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
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