Übertragung einzelner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe auf die Bezirkshauptmannschaften
Vorwort
§ 1 Übertragene Zuständigkeiten
§ 1
(1) Die in den folgenden Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes angeführten Zuständigkeiten der Landesregierung werden auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:
§ 17 – Gefährdungsabklärung –
§ 18 – Hilfeplanung –
§ 19 – Hilfe zur Erziehung –
§ 20 – Unterstützung der Erziehung –
§ 21 – Volle Erziehung –
§ 22 – Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vereinbarung –
§ 23 – Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug –
§ 24 – Hilfe für junge Erwachsene –
§ 26 – Volle Erziehung bei Pflegeeltern –
§ 27 – Pflegekindergeld – mit Ausnahme des Abs. 2.
§ 28 – Sonstige Pflegeverhältnisse –
§ 29 – Mitwirkung bei der Adoption – mit Ausnahme des Abs. 7.
§ 30 – Tageseltern –
§ 33 – Träger der Kinder- und Jugendhilfe – mit Ausnahme der Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6.
(2) Mit der Zuständigkeitsübertragung gehen auch die damit korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, einschließlich der Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 39 Abs. 5 KJH-G, auf die Bezirkshauptmannschaft über.
*) Fassung LGBl.Nr. 130/2015
§ 2 Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.