LandesrechtVorarlbergVerordnungenÜbertragung einzelner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe auf die Bezirkshauptmannschaften

Übertragung einzelner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe auf die Bezirkshauptmannschaften

In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date

§ 1 Übertragene Zuständigkeiten

§ 1

(1) Die in den folgenden Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes angeführten Zuständigkeiten der Landesregierung werden auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:

§ 17 – Gefährdungsabklärung –

§ 18 – Hilfeplanung –

§ 19 – Hilfe zur Erziehung –

§ 20 – Unterstützung der Erziehung –

§ 21 – Volle Erziehung –

§ 22 – Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vereinbarung –

§ 23 – Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug –

§ 24 – Hilfe für junge Erwachsene –

§ 26 – Volle Erziehung bei Pflegeeltern –

§ 27 – Pflegekindergeld – mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 28 – Sonstige Pflegeverhältnisse –

§ 29 – Mitwirkung bei der Adoption – mit Ausnahme des Abs. 7.

§ 30 – Tageseltern –

§ 33 – Träger der Kinder- und Jugendhilfe – mit Ausnahme der Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6.

(2) Mit der Zuständigkeitsübertragung gehen auch die damit korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, einschließlich der Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 39 Abs. 5 KJH-G, auf die Bezirkshauptmannschaft über.

*) Fassung LGBl.Nr. 130/2015

§ 2 Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.