(1) Ziel der Hilfeplanung ist es, ausgehend vom Ergebnis der Gefährdungseinschätzung, unter Mitwirkung der Kinder, Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten, möglichst effektive und angemessene Hilfen zur Erziehung zu entwickeln. Die Hilfeplanung nützt die Ressourcen der Beteiligten und des Umfelds.
(2) Im Unterstützungsbereich sind die von der Fachkraft mit den Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten und den Kindern und Jugendlichen, gemeinsam erarbeiteten und vereinbarten Ziele handlungsleitend.
(3) Im Kinderschutz Risikobereich wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben, um zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
(4) Im Kinderschutz Gefährdungsbereich wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden und den Schutz des Kindes oder der jugendlichen Person zu sichern. Dies erfolgt im Zusammenwirken von mindestens zwei Fachkräften.
(5) Die vereinbarten Ziele und Aufgaben sind gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.
(6) Wird eine volle Erziehung angestrebt oder müssen Anträge an das Pflegschaftsgericht gestellt werden, ist die fachliche Leitung bzw. die Abteilungsleitung in die Hilfeplanung miteinzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 25/2025
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