(1) Ziel der Gefährdungseinschätzung ist eine fachliche Bewertung der Lebensumstände hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit:
a) einer Gefährdung des Kindes oder der jugendlichen Person sowie
b) der Bereitschaft und Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, die Gefahr abzuwenden bzw. die dazu erforderlichen Hilfen anzunehmen.
(2) Die abschließende Gefährdungseinschätzung muss im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften durchgeführt werden. Dies kann in Form von Besprechungen im Team, im Austausch mit einer zweiten Fachkraft oder der fachlichen Leitung oder der Abteilungsleitung erfolgen.
(3) Bei Vorliegen folgender Umstände ist in die Gefährdungseinschätzung die Abteilungsleitung oder die fachliche Leitung einzubinden:
a) Maßnahmen bei Gefahr im Verzug,
b) Verdacht einer gegen ein Kind bzw. eine jugendliche Person gerichteten strafbaren Handlung,
c) volle Erziehung,
d) keine übereinstimmende Einschätzung der Fachkräfte,
e) fehlende Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten.
(4) Als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung erfolgt die fachlich fundierte Zuordnung des Einzelfalls in einen der folgenden Bereiche:
a) Unterstützungsbereich; dieser umfasst die Vorbeugung einer Gefährdung,
b) Kinderschutz Risikobereich; dieser umfasst die Klärung, ob eine Gefährdung vorliegt,
c) Kinderschutz Gefährdungsbereich; dieser umfasst die Abwendung einer Gefährdung.
(5) Das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung ist gemäß § 12 Abs. 2 zu dokumentieren und von den Fachkräften zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 25/2025
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