(1) Ziel der Gefährdungserhebung ist das Erlangen einer fundierten Entscheidungsgrundlage für die Einschätzung des Risikos einer Kindeswohlgefährdung.
(2) Im Rahmen der Gefährdungserhebung werden, soweit es fachlich insbesondere erforderlich ist, folgende Erkenntnisquellen herangezogen:
a) Mitteilungen,
b) Auskünfte oder Dokumente von Mitteilungspflichtigen gemäß § 17 Abs. 1 KJH-G,
c) Gespräche mit den Erziehungsberechtigten,
d) persönlicher Kontakt mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen,
e) Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden,
f) Besuche am Wohn- und Aufenthaltsort der Kinder und Jugendlichen,
g) Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten,
h) Nutzung von Einschaurechten im Sinne des § 41 KJH-G.
(3) Die Erhebung erfolgt nach einer standardisierten Methode, bei welcher insbesondere folgende Gefährdungsfaktoren erhoben werden:
a) körperliche Gewalt,
b) psychische Gewalt,
c) miterlebte familiäre Gewalt,
d) sexualisierte Gewalt,
e) gesundheitliche Gefährdung,
f) Vernachlässigung,
g) Aufsichtspflichtverletzung und
h) Autonomiekonflikt.
(4) Die Gefährdungserhebung wird gemäß § 12 Abs. 2 dokumentiert.
(5) Die Fachkraft kann bei einzelnen Gefährdungserhebungen eine weitere Fachkraft zur Situationseinschätzung beiziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 51/2017, 25/2025
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