(1) Die Gefährdungsabklärung besteht aus zwei standardisierten Schritten:
a) Erhebung des Sachverhaltes, der zur Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung von Bedeutung ist (Gefährdungserhebung) und
b) Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8 Abs. 4 vorliegt.
(2) Die Gefährdungsabklärung ist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit ohne unnötigen Aufschub von einer Fachkraft einzuleiten. Bei akuter Gefährdung ist mit den Erhebungen am selben oder am darauf folgenden Tag zu beginnen.
(3) Die Gefährdungsabklärung wird spätestens drei Monate nach Einlangen der Mitteilung mit der Gefährdungseinschätzung abgeschlossen.
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