LandesrechtVorarlbergVerordnungenKernleistungsverordnung§ 5

§ 5

In Kraft seit 01. Juni 2017
Up-to-date

(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 dokumentierten Mitteilungen sind von einer Fachkraft auf das Vorliegen eines konkreten Verdachtes einer Gefährdung eines Kindes oder einer jugendlichen Person zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) der mitgeteilte Sachverhalt (Art, Ausmaß und Aktualität der Gefährdung, Hinweise zu Erziehungsberechtigten),

b) Qualität der Information (Befund, professionelle Einschätzung, eigene Beobachtung, Weitergabe zugetragener Information),

c) Glaubwürdigkeit der Mitteilung,

d) alle in der Bezirkshauptmannschaft als Einrichtung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe vorliegenden Informationen betreffend des Kindes bzw. der jugendlichen Person und dessen familiären Umfelds,

e) Status des Kindes bzw. der jugendlichen Person (Alter, Entwicklungsstand, Auffälligkeiten, etc.),

f) Beziehung der Mitteilungsperson zum Kind oder zur jugendlichen Person,

g) Ressourcen (familiäre Ressourcen, institutionelle Hilfen).

(3) Ergibt das Ergebnis der Prüfung einen konkreten Verdacht, dass ein bestimmtes Kind oder eine bestimmte jugendliche Person misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wird oder deren Wohl in anderer Weise gefährdet ist, ist eine Gefährdungsabklärung einzuleiten. Liegt kein Verdacht vor, wird dies von einer weiteren Fachkraft bestätigt. Das Ergebnis der Prüfung wird gemäß § 12 Abs. 1 dokumentiert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017

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