(1) Informationen einer Einrichtung oder mitteilungspflichtigen Person (§ 37 B-KJHG 2013) oder einer dritten Person werden dahingehend geprüft, ob sie einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung enthalten. Dies gilt auch für Informationen, die selbst betroffene Kinder und Jugendliche oder Erziehungsberechtigte an die Kinder- und Jugendhilfe herantragen.
(2) Ergibt eine Information einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung, so ist diese Information, nunmehr als Mitteilung, gemäß § 12 Abs. 1 zu dokumentieren.
(3) Einrichtungen oder Personen, die ihre Information schriftlich erstatten, erhalten eine schriftliche Bestätigung, dass die Information eingelangt ist und bearbeitet wird. Davon ausgenommen sind Mitteilungspflichtige gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 B-KJHG 2013 und Mitteilungspflichtige, die gemäß § 17 Abs. 5 KJH-G bei der entsprechenden Gefährdungsabklärung mitwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
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