(1) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet bei der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung mit Erziehungsberechtigten und anderen Bezugspersonen zusammen bzw. strebt sie die Herbeiführung eines Kooperations- und Veränderungswillens der Beteiligten und die Stärkung ihrer Kooperations- und Veränderungsfähigkeit an. Weiters beteiligt sie die Kinder und Jugendlichen situations- und entwicklungsgerecht bei der Erbringung ihrer Leistungen.
(2) Die Kinder- und Jugendhilfe nutzt die Fähigkeiten und Ressourcen der Beteiligten und deren Umfeld und stärkt sie in der Mobilisierung eigener Möglichkeiten und Kräfte.
(3) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(4) Die Kinder- und Jugendhilfe gewährt Hilfe, wenn Erziehungsberechtigte von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise