(1) Informationen sind alle Sachverhalte betreffend das Wohl von Kindern und Jugendlichen, von denen die Bezirkshauptmannschaft als Einrichtung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Kenntnis erhält.
(2) Mitteilungen sind Informationen, die Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen enthalten.
(3) Kinder und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Erziehungsberechtigte sind Eltern, Elternteile und andere Personen, sofern ihnen das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung zukommen.
(6) Fachkräfte sind fachlich qualifizierte Bedienstete der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Einrichtung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die für die Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung zuständig sind.
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