(1) Die Dokumentation von Mitteilungen und deren Bewertung enthält zumindest die personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person, den Inhalt der Mitteilung, die mitteilende Person bzw. Stelle, die Ersteinschätzung der Mitteilung und die Bewertung der Mitteilung.
(2) Die Dokumentation von Gefährdungsabklärungen enthält neben den personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person zumindest Angaben zu den getroffenen Gefährdungserhebungen, den Gefährdungsfaktoren, den Ressourcen im familiären Umfeld, dem Kooperationswillen und der Kooperationsfähigkeit, die Gefährdungseinschätzung und deren Ergebnis sowie die Form des Zusammenwirkens von mindestens zwei Fachkräften.
(3) Die Dokumentation von Hilfeplanung und Fallsteuerung enthält neben den personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person zumindest Angaben über die Ausgangssituation, die vorgegebenen bzw. vereinbarten Ziele, Hilfen und Handlungsschritte sowie die schriftliche Vereinbarung der Hilfen zwischen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Kind oder der jugendlichen Person, die Namen der zuständigen Fachkräfte der Bezirkshauptmannschaft sowie den Namen einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 51/2017
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