(1) Vor Beendigung einer Hilfe wird in der Regel ein Abschlussgespräch mit den Kindern und Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung geführt. Das Abschlussgespräch dient der Auswertung der Hilfe und des Verlaufs im Hinblick auf die mit den Zielsetzungen verfolgten Wirkungen.
(2) Das Ergebnis der Auswertung ist gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
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