(1) Ziel der Fallsteuerung ist die regelmäßige Überprüfung der im Zuge der Hilfeplanung vereinbarten Hilfen und deren Wirkung im Hinblick auf die vereinbarten Ziele oder zu erbringenden Aufgaben; erforderlichenfalls sind die vereinbarten Ziele, zu erbringenden Aufgaben und Hilfen zu ändern oder die Hilfen zu beenden.
(2) Die Überprüfung erfolgt erstmals drei Monate nach Beginn der Hilfe durch die Fachkraft. Sie findet in der Regel im direkten Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den Erziehungsberechtigten und einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung statt.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung, einschließlich allfälliger Änderungen der Hilfen, ist gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.
(4) Eine weitere Überprüfung der Hilfen erfolgt nach maximal zwölf Monaten ab Beginn der Hilfe und in weiterer Folge ein Mal jährlich, im Abstand von maximal zwölf Monaten.
(5) Bei voller Erziehung erfolgt die Überprüfung mindestens zwei Mal jährlich, im Abstand von maximal sechs Monaten, im persönlichen Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort. Sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefamilie von einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut wird, gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Überprüfung mindestens ein Mal jährlich im persönlichen Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort stattfindet.
(6) Eine Evaluation über den Verlauf der Hilfe – insbesondere hinsichtlich der Zielerreichung, der Ressourcenaktivierung und Ressourcennutzung – erfolgt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs, dem ein schriftlicher Bericht der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu Grunde liegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
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