(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:
a) das Auftreten von Leichenflecken;
b) die Totenstarre;
c) Fäulnis;
d) Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).
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