LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

In Kraft seit 04. Juni 2014
Up-to-date

§ 1 Todfallsanzeige

§ 1

Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

§ 2 Durchführung der Totenbeschau

§ 2

(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.

(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.

(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:

a) das Auftreten von Leichenflecken;

b) die Totenstarre;

c) Fäulnis;

d) Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).

§ 3 Todesbescheinigung

§ 3

Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.

§ 4 Totenbeschauschein und Behandlungsbericht

§ 4

(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.

§ 5 Leichenpass

§ 5

Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl.Nr. 59/1969, außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 1)

Anl. 1

Todfallsanzeige

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2 (zu § 4)

Anl. 2

Totenbeschauschein

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3 (zu § 5)

Anl. 3

Leichenpass

Anhänge

Anlage 3
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